Gesetzlicher Hinweis für alle Videotechnik / Videoüberwachungs Artikel !
Für den Gebrauch der Überwachungstechnik ist der Anwender selbst verantwortlich.
Bitte beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen.
Die unauffällige / verdeckte Videoüberwachung und die Aufzeichnung von Überwachungskamerabildern ist in keinem Fall zulässig. Zur Verhinderung von Diebstählen können Videoanlagen dann eingesetzt werden, wenn die beobachteten Personen vorab darüber informiert werden.
Nach höchstrichterlicher Vorgabe ist die heimliche Videoüberwachung eines oder mehrerer Arbeitnehmer nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, alle geringer einschneidenden Mittel in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstellt und die Maßnahme zudem insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Diese einzelnen Voraussetzungen müssen in jedem konkreten Einzellfall genauestens arbeitsrechtlich geprüft und umgesetzt werden.
Vor der Installation einer verdeckten Videoüberwachungsanlage ist somit unbedingt eine genaue Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit durchzuführen. Wurde der Mitarbeiter überführt, können ihm die Kosten für die Videoanlage auferlegt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetzes ermöglicht die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume unter bestimmten Voraussetzungen. Darunter versteht man z. B. Hotel-, Flughafen- und Bahnhofshallen, Banken und Sparkassen, Kundenbereiche von Kaufhäusern und Tankstellen oder Zuschauerräume von Theatern, nicht hingegen Treppenhäuser oder private Wohnungen bzw. Grundstücke. Eine deutliche Kennzeichunung der Videoüberwachung durch zB. auffällige Hinweisschilder ist in jedem Fall pflicht. Zur Kontrolle der Arbeitsleistung (in zB. Supermärkte) dürfen Kameras nicht eingesetzt werden, da eine solche Kontrolle auf anderem Wege erreichbar ist.
Die Speicherungszeit sowie die Auswertung der durch Videoüberwachung gewonnenen Informationen sollte in jedem Fall in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
In Intimzonen (z. B. Toiletten oder Umkleideräumen) ist eine Videoüberwachung in jedem Fall unzulässig (auch keine Kameraattrappen).
Die Beobachtung der Gebäudeaußenwände wie Gehwege oder Schaufensterfronten ist nur bei tatsächlich eingetretenen Beschädigungen zulässig. Dabei darf von öffentlichen Wegen und Bürgersteigen nur ein schmaler Streifen von max. einem Meter erfasst werden. Manche Überwachungskameramodelle lassen sich hierzu sehr detailliert einstellen.
Die Videoüberwachung von privaten Grundstücken ist erlaubt. Hierbei muss man sich jedoch auf den privaten Teil beschränken. Eine Überwachungskamera darf keine fremden (Nachbargrundstück) oder öffentlichen Bereiche (Gehwege, Straßen) abdecken. Für die Überwachung von öffentlichen Straßen und Bürgersteigen sind ausschließlich die Sicherheitsbehörden zuständig, also in erster Linie die Polizei.
Aufnahmen in Mietshäusern wie zum Beispiel dem Treppenhaus sind nicht erlaubt. Nach der Rechtsprechung ist dies im Ausnahmefall nur dann erlaubt, wenn z. B. ein Schwerbehinderter / Rollstuhlfahrer den üblichen Türspion nicht erreichen kann. Die Überwachungskamera darf dann allerdings nur den Bereich der eigenen Wohnungstür erfassen.
Webkameras, also Überwachungskameras die Ihre Bilder direkt ins Internet stellen, sind besonders sensibel da hier Personen schnell in das Blickfeld der Kamera kommen können, wodurch Ihre Rechte verletzt werden. Hier ist besonders darauf zu achten, dass die Kamera so eingestellt ist das Personen, die in das Blickfeld eintreten nicht klar indentifiziert werden können. Erlaubt ist außerdem nur das Ausrichten auf Landschaften und öffentliche Plätze, bei denen Menschen nur "Beiwerk" sind.
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